Art. 60 Überwachungstyp HD_28_NA: rückwirkende Überwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten 112
Der Überwachungstyp HD_28_NA umfasst die rückwirkende Überwachung von Randdaten eines Netzzugangsdienstes. Es sind die folgenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Netzzugangsdienst gesendet oder empfangen wurde, zu übermitteln: - a.
- das Datum und die Uhrzeit des Beginns und gegebenenfalls des Endes oder die Dauer der Sitzung;
- b.
- der Typ und der Status des Netzzugangs;
- c.
- der Identifikator, der für die Authentifizierung der Benutzerin oder des Benutzers am überwachten Zugang verwendet wurde, zum Beispiel der Benutzername;
- d.
- die dem Target zugeteilte IP-Adresse und deren Typ oder bei Nicht-3GPP-Zugang die öffentliche Quell-IP-Adresse für die gesicherte Verbindung des Targets zum Gateway und die zugehörige Quell-Portnummer;
- e.
- der eindeutige Geräteidentifikator des benutzten Endgeräts des Targets gemäss internationalen Standards (z. B. MAC-Adresse, IMEI oder PEI bei Mobilfunkdiensten);
- f.
- die jeweiligen Datenmengen, die innerhalb der Sitzung hochgeladen und heruntergeladen wurden;
- g.
- bei Mobilfunkdiensten: die GPRS-, EPS- oder 5GS-Informationen (insbesondere IMSI, SUPI, MSISDN, GPSI) und die Standortangaben zu Beginn und am Ende sowie, soweit verfügbar, während der Sitzung gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD;
- h.
- bei Netzzugang über professionell betriebenes öffentliches WLAN: die Identifikatoren (z. B. BSSID) oder andere geeignete Bezeichnungen (z. B. Hotspotname), die Standortangaben (geografische Koordinaten oder Postadresse) sowie, falls verfügbar, den Typ der Authentifizierung, einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht und die IP-Adresse des vom Target benutzten Zugangs;
- i.
- falls verfügbar, zusätzlich zu den Angaben nach den Buchstaben g und h, die Standortinformationen aus der Seeschifffahrt und der Luftfahrt;
- j.
- bei Festnetzzugang: die Adressierungselemente des Zugangs und, falls verfügbar, die Postadresse.
112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).
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