Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Verordnung
über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
(VÜPF)

Art. 69

Ei­ne Über­wa­chung ge­mä­ss den Ar­ti­keln 56–59, 61 und 62 um­fasst auch den Fern­mel­de­ver­kehr, der über die über­wach­ten Diens­te ab­ge­wi­ckelt wird und dem Tar­get-ID zu­ge­ord­net wer­den kann, selbst wenn der über­wach­te Iden­ti­fi­ka­tor nicht von der be­auf­trag­ten An­bie­te­rin ver­wal­tet wird.