|
Art. 10 Datensätze und Datenbearbeitungsrechte
1Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von VOSTRA sind in Anhang 1 geregelt.1 2Die Berechtigungen der Bundesbehörden und der kantonalen Behörden zur Bearbeitung dieser Daten sind in den Anhängen 2 beziehungsweise 3 tabellarisch dargestellt. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461). |