Verordnung über das Strafregister

vom 29. September 2006 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 11 Zeitpunkt der Eintragung

1Ur­tei­le, nach­träg­li­che Ent­schei­de so­wie Voll­zugs­ent­schei­de sind spä­tes­tens zwei Wo­chen nach Ein­tritt der vol­len Rechts­kraft ein­zu­tra­gen.

2Ent­schei­de, die bloss teil­wei­se in Rechts­kraft er­wach­sen sind, wer­den als Be­stand­teil des rechts­kräf­ti­gen hö­her­in­stanz­li­chen Ur­teils oder nach­träg­li­chen Ent­schei­des in VO­STRA ein­ge­tra­gen.

3Bei hän­gi­gen Straf­ver­fah­ren sind die Da­ten in­nert zwei Wo­chen seit Er­öff­nung des Straf­ver­fah­rens be­zie­hungs­wei­se seit Ein­tritt der Än­de­rung in VO­STRA ein­zu­tra­gen.

4Die Ein­tra­gung ei­nes hän­gi­gen Straf­ver­fah­rens kann zu­rück­ge­stellt wer­den, so­lan­ge die Ein­tra­gung den Zweck des Straf­ver­fah­rens in Fra­ge stellt.

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