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Art. 11 Zeitpunkt der Eintragung
1Urteile, nachträgliche Entscheide sowie Vollzugsentscheide sind spätestens zwei Wochen nach Eintritt der vollen Rechtskraft einzutragen. 2Entscheide, die bloss teilweise in Rechtskraft erwachsen sind, werden als Bestandteil des rechtskräftigen höherinstanzlichen Urteils oder nachträglichen Entscheides in VOSTRA eingetragen. 3Bei hängigen Strafverfahren sind die Daten innert zwei Wochen seit Eröffnung des Strafverfahrens beziehungsweise seit Eintritt der Änderung in VOSTRA einzutragen. 4Die Eintragung eines hängigen Strafverfahrens kann zurückgestellt werden, solange die Eintragung den Zweck des Strafverfahrens in Frage stellt. |