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Art. 2
1Das Bundesamt für Justiz (BJ) trägt die Verantwortung für VOSTRA. 2Es koordiniert die Tätigkeiten der an VOSTRA angeschlossenen Behörden und Stellen und achtet darauf, dass diese ihre Aufgaben vorschriftsgemäss erfüllen. 3Es unterstützt die an VOSTRA angeschlossenen Behörden und Stellen bei der Lösung von Anwendungsproblemen und führt Grund- und Weiterbildungskurse für die Bearbeitung von Strafregisterdaten durch. 4Es kontrolliert, ob die Daten vorschriftsgemäss bearbeitet werden und ob sie vollständig, richtig und nachgeführt sind. Zu diesem Zweck ist es berechtigt, auf die Protokolle zuzugreifen. Darüber hinaus kann es Einblick in Dokumente nehmen, die Grundlage für die Eintragung oder Bekanntgabe waren, soweit dies zur Durchführung der Kontrollen nötig ist. Es kann fehlerhafte Eintragungen in VOSTRA selbständig berichtigen oder die für die Eintragung zuständigen Stellen zur Berichtigung auffordern. 5Es erteilt und entzieht die individuellen Bearbeitungsrechte. 6Es erlässt Weisungen für die Führung und die Benutzung von VOSTRA, namentlich das Bearbeitungsreglement. |
