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Art. 25c Sonderprivatauszug. Bestätigung des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde
1Die Bestätigung des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde, der oder die den Sonderprivatauszug von der Privatperson verlangt, hat in jedem Fall folgende Daten zu enthalten:
2Mit der schriftlichen Bestätigung bescheinigt der Arbeitgeber oder die Organisation, dass sich die Privatperson bei ihm oder ihr um eine berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit bewirbt, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, oder eine solche Tätigkeit bei ihm oder ihr ausübt und dafür einen Sonderprivatauszug beibringen muss. 2bisMit der schriftlichen Bestätigung bescheinigt die Bewilligungsbehörde, dass die Privatperson sie um die Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit nach Absatz 2 ersucht und dafür einen Sonderprivatauszug beibringen muss.4 3Die Bestätigung ist nach deren Ausstellung drei Monate gültig. 4Das BJ überprüft die Bestätigungen stichprobenweise auf deren inhaltliche Korrektheit. 1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461). |