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Art. 27 Datensicherheit
1Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten namentlich:
2Die angeschlossenen Behörden treffen in ihrem Bereich die daraus resultierenden organisatorischen und technischen Massnahmen. 3Das BJ sorgt dafür, dass die Einhaltung der Informatiksicherheitsmassnahmen bei den angeschlossenen Behörden kontrolliert wird. 1 [AS 2003 3687, 2007 3401 Art. 22 Abs. 2, 2010 635 Anhang Ziff. 2, 2011 4491. AS 2011 6093 Art. 29 Abs. 1]. Siehe heute: die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dez. 2011 (SR 172.010.58). |