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Art. 33 Datenbekanntgabe
1Zuständig für die Bekanntgabe von Personendaten aus VOSTRA zu Zwecken der Forschung, Planung und Statistik ist das BJ. 2Das BJ stellt dem Bundesamt für Statistik die für dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten aus VOSTRA periodisch in elektronischer Form zur Verfügung. |
