Art. 5 Nachträgliche Entscheide
In VOSTRA werden folgende nachträglichen Entscheide eingetragen, die eine Änderung vorhandener Eintragungen herbeiführen: - a.
- der Widerruf oder Nichtwiderruf des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs; einzutragen sind auch die Folgen eines Widerrufs oder Nichtwiderrufs: die Gesamtstrafe, die Verwarnung, die Verlängerung der Probezeit, die Anordnung von Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen (Art. 46 und 95 StGB, Art. 40 MStG1 und Art. 35 Abs. 2 JStG2 in Verbindung mit Art. 31 JStG);
- b.
- der durch ein Gericht angeordnete Ersatz einer Sanktion durch eine andere Sanktion im Sinne der Artikel 62c Absätze 3, 4 und 6, 63b Absatz 5, 65 Absätze 1 und 2 StGB sowie Artikel 32 Absatz 4 JStG;
- c.3
- bei Tätigkeitsverboten oder Kontakt- und Rayonverboten:
- 1.
- die Aufhebung des Verbots (Art. 67c Abs. 4–6 StGB, Art. 19 JStG, Art. 50c Abs. 4–6 MStG),
- 2.
- die inhaltliche oder zeitliche Einschränkung des Verbots (Art. 67c Abs. 4 und 5 StGB, Art. 18 JStG, Art. 50c Abs. 4 und 5 MStG),
- 3.
- die inhaltliche Erweiterung des Verbots (Art. 67d Abs. 1 StGB, Art. 18 JStG, Art. 50d Abs. 1 MStG),
- 4.
- die Anordnung eines zusätzlichen oder nachträglichen Verbots (Art. 67d Abs. 1 und 2 StGB, Art. 18 und 19 Abs. 4 JStG, Art. 50d Abs. 1 und 2 MStG),
- 5.4
- die zeitliche Verlängerung des Verbots (Art. 67 Abs. 2bis und 67b Abs. 5 StGB, Art. 18 JStG, Art. 50 Abs. 2bis und 50b Abs. 5 MStG),
- 6.5
- die Anordnung oder Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 67c Abs. 7 und 7bis StGB, Art. 50c Abs. 7 und 7bis MStG).
1 SR 321.0 2 SR 311.1 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461). 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4779). 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4779).
|