Art. 9 Ausgeschlossene Eintragungen
Nicht eingetragen werden: - a.
- die Urteile wegen Verstössen gegen Strafbestimmungen des kantonalen Rechts;
- b.1
- die Verurteilungen, bei denen von der Bestrafung abgesehen wird und die nicht zugleich eintragungspflichtige Massnahmen umfassen;
- bbis.2
- Auslandurteile, die nur eine Landesverweisung enthalten;
- c.
- die freisprechenden Urteile, welche einzig eine Veröffentlichung des Urteils (Art. 68 StGB und Art. 50b MStG3), eine Einziehung (Art. 69–72 StGB und Art. 51–52 MStG) oder eine Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB und Art. 53 MStG) enthalten;
- d.
- die Übertretungen mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und d;
- e.
- die Entscheide, welche:
- 1.
- Geldstrafe oder Busse in gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafe umwandeln,
- 2.
- gemeinnützige Arbeit in Geldstrafe, Busse oder Freiheitsstrafe umwandeln,
- 3.4
- persönliche Leistung in Busse oder Freiheitsentzug umwandeln,
- 4.5
- Busse in persönliche Leistung oder Freiheitsentzug umwandeln,
- 5.6
- Freiheitsentzug in persönliche Leistung umwandeln;
- f.
- die Ordnungs- und Disziplinarstrafen;
- g.
- die Kostenfolgen eines Urteils.
1 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). 2 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). 3 SR 321.0 4 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 5971). 5 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 5971). 6 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 5971).
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