Verordnung
über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr
(Videoüberwachungsverordnung ÖV, VüV-ÖV)

vom 4. November 2009 (Stand am 1. Januar 2010)


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Art. 3 Einsatz

1 Die Un­ter­neh­men ent­schei­den über den Ein­satz von Vi­deo­ge­rä­ten. Nicht über­wacht wer­den darf der Ge­heim­be­reich von Per­so­nen (Art. 179qua­ter Straf­ge­setz­buch3).

2 Die Vi­deo­über­wa­chung muss er­kenn­bar ge­macht wer­den.

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