Verordnung
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Art. 40 Mitwirkung der Hilfsvereine
(Art. 34 ASG) 1 Zieht eine Vertretung einen schweizerischen Hilfsverein im Ausland zur Mitarbeit heran, so unterrichtet sie die KD über die getroffenen Abmachungen. 2 Die Organe des Hilfsvereins unterstehen der Schweigepflicht, soweit sie Aufgaben der Sozialhilfe übernehmen. Die Schweigepflicht gilt nicht gegenüber den zuständigen Behörden des Bundes. |