Verordnung
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Art. 70 Beglaubigung ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand
Die Beglaubigung von ausländischen Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand, die der Vertretung zur Übermittlung an die zuständigen schweizerischen Zivilstandbehörden zum Zweck der Beurkundung im schweizerischen Personenstandsregister eingereicht werden, richtet sich unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge nach Artikel 5 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 200410. 10 SR 211.112.2 |