Verordnung
über Schweizer Personen und Institutionen
im Ausland
(Auslandschweizerverordnung, V-ASG)


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Art. 12 Versand des Stimmmaterials

(Art. 18 ASG)

1 Die Stimm­ge­mein­de oder der Kan­ton stellt den Stimm­be­rech­tig­ten das amt­li­che Stimm­ma­te­ri­al und die Er­läu­te­run­gen des Bun­des­ra­tes di­rekt an ih­re aus­län­di­sche Adres­se zu.

2 An­mel­dun­gen für die Aus­übung des Stimm­rechts und Mel­dun­gen über Wohn­sitz­wech­sel wer­den beim Ver­sand des Stimm­ma­te­ri­als be­rück­sich­tigt, wenn sie min­des­tens sechs Wo­chen vor dem Ur­nen­gang bei der Stimm­ge­mein­de ein­tref­fen.

3 Die Stimm­ge­mein­de oder der Kan­ton ver­sen­det das Stimm­ma­te­ri­al frü­he­s­tens ei­ne Wo­che vor dem of­fi­zi­el­len Ver­sand in der Schweiz.

4 Trifft das Stimm­ma­te­ri­al trotz recht­zei­ti­gem Ver­sand zu spät bei der oder dem Stimm­be­rech­tig­ten im Aus­land ein oder trifft ih­re oder sein Stimm- oder Wahl­zet­tel zu spät bei der Stimm­ge­mein­de ein, so kann die oder der Stimm­be­rech­tig­te dar­aus kei­ne Rechts­an­sprü­che ab­lei­ten.

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