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Art. 12 Versand des Stimmmaterials
(Art. 18 ASG) 1 Die Stimmgemeinde oder der Kanton stellt den Stimmberechtigten das amtliche Stimmmaterial und die Erläuterungen des Bundesrates direkt an ihre ausländische Adresse zu. 2 Anmeldungen für die Ausübung des Stimmrechts und Meldungen über Wohnsitzwechsel werden beim Versand des Stimmmaterials berücksichtigt, wenn sie mindestens sechs Wochen vor dem Urnengang bei der Stimmgemeinde eintreffen. 3 Die Stimmgemeinde oder der Kanton versendet das Stimmmaterial frühestens eine Woche vor dem offiziellen Versand in der Schweiz. 4 Trifft das Stimmmaterial trotz rechtzeitigem Versand zu spät bei der oder dem Stimmberechtigten im Ausland ein oder trifft ihre oder sein Stimm- oder Wahlzettel zu spät bei der Stimmgemeinde ein, so kann die oder der Stimmberechtigte daraus keine Rechtsansprüche ableiten. |