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Art. 14 Unterzeichnung eidgenössischer Volksbegehren
(Art. 16 Abs. 1 ASG) 1 Auslandschweizerinnen und -schweizer, die eidgenössische Referendumsbegehren oder Volksinitiativen unterzeichnen, geben auf der Unterschriftenliste ihre Stimmgemeinde und deren Kanton an. 2 Als Wohnort geben sie die Adresse im Ausland (einschliesslich Staat und Gemeinde) an, an die sie das Stimmmaterial zugestellt erhalten. |