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Art. 42 Klagerecht der KD
Leistet der Bund aufgrund der Bestimmungen dieses Kapitels Sozialhilfe an eine Person, die Anspruch auf Unterhaltsbeiträge nach Artikel 276 oder Unterstützung nach Artikel 328 des Zivilgesetzbuches (ZGB)5 hat, so ist die KD legitimiert, die gemäss Artikel 289 Absatz 2 beziehungsweise 329 Absatz 3 ZGB auf den Bund übergegangenen Ansprüche gegen den Unterhaltsschuldner geltend zu machen. |