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Art. 49 Subsidiarität
(Art. 42 ASG) 1 Die Schutztätigkeit des Bundes kommt erst dann zum Tragen, wenn eine natürliche oder eine juristische Person aus eigener Kraft oder mithilfe von Dritten die Mittel zur Selbsthilfe ausgeschöpft hat. 2 Die natürliche oder juristische Person muss zuvor alle Handlungen vornehmen, die von ihr im Sinne der Eigenverantwortung zu erwarten sind, um eine Notlage selber organisatorisch und finanziell zu überwinden. Die im Empfangsstaat zur Verfügung stehenden Hilfeleistungen sind soweit zumutbar in Anspruch zu nehmen. 3 Natürliche und juristische Personen haben Massnahmen zu treffen, um Notlagen vorzubeugen, insbesondere indem sie die nationale Gesetzgebung des Empfangsstaates und die Empfehlungen des Bundes beachten und für einen ausreichenden Versicherungsschutz sorgen. 4 Schweizer Staatsangehörige können ihre Auslandaufenthalte registrieren. Das EDA stellt die elektronische Datenbank zur Verfügung. |