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Art. 53 Vermisste Personen
(Art. 45 ASG) 1 Die Hilfeleistungen für vermisste Personen können insbesondere umfassen:
2 Das EDA leitet keine Ermittlungen. 3 Das Durchführen von Such- oder Rettungsaktionen im Ausland liegt in der Kompetenz des Empfangsstaates. Der Bund beteiligt sich nur, wenn er vom Empfangsstaat angefragt wird oder dessen Einverständnis hat. |