Verordnung
über Schweizer Personen und Institutionen
im Ausland
(Auslandschweizerverordnung, V-ASG)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 53 Vermisste Personen

(Art. 45 ASG)

1 Die Hil­fe­leis­tun­gen für ver­miss­te Per­so­nen kön­nen ins­be­son­de­re um­fas­sen:

a.
die Be­ra­tung der An­ge­hö­ri­gen;
b.
die Auf­klä­rung der An­ge­hö­ri­gen dar­über, dass ei­ne be­hörd­li­che Su­che nur ein­ge­lei­tet wird, wenn ei­ne po­li­zei­li­che Ver­miss­ten­an­zei­ge auf­ge­ge­ben wird;
c.
die Ab­klä­rung, ob der Auf­ent­halt der ge­such­ten Per­son be­kannt ist.

2 Das EDA lei­tet kei­ne Er­mitt­lun­gen.

3 Das Durch­füh­ren von Such- oder Ret­tungs­ak­tio­nen im Aus­land liegt in der Kom­pe­tenz des Emp­fangs­staa­tes. Der Bund be­tei­ligt sich nur, wenn er vom Emp­fangs­staat an­ge­fragt wird oder des­sen Ein­ver­ständ­nis hat.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden