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Art. 58 Information in Krisensituationen
(Art. 48 Abs. 2 und 3 ASG) Schweizer Staatsangehörige im Ausland müssen sich in Krisensituationen selbstständig über die aktuelle Lage informieren, insbesondere via die Medien, die Mitteilungen der lokalen Behörden und die Webseiten des EDA. |