Verordnung des WBF
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Art. 10 Verfahren auf Gesuchsstufe
1 Die Teilnahme auf Gesuchsstufe setzt die Eingabe auf Skizzenstufe voraus. 2 Gesuche für NFS müssen durch die potenziellen NFS-Leiterinnen und -Leiter beim SNF eingereicht werden. 3 Der SNF führt die wissenschaftliche und die strukturelle Beurteilung gemäss den in Artikel 8 festgelegten Kriterien und gemäss den in der jeweiligen Ausschreibung vorgegebenen Verfahren durch. 4 Der SNF stellt nach der wissenschaftlichen und der strukturellen Prüfung einen begründeten Antrag an das SBFI mit einer Auswahl von NFS, die er zur Durchführung empfiehlt. 5 Das SBFI begründet in seinem Antrag an das WBF die von ihm zur Durchführung vorgeschlagenen NFS. |