Verordnung
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Art. 1 Grundsätze
1 Themenorientierte Förderprogramme müssen einem gesamtschweizerischen Interesse dienen. 2 Die Durchführung themenorientierter Förderprogramme kann erfolgen:
3 Themenorientierte Förderprogramme sind befristet. 4 Bei Bedarf werden dem Einzelfall angepasste Massnahmen zur Evaluation der Programme, insbesondere zur Wirkungsprüfung, festgelegt. 5 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6607). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |