Verordnung
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Art. 23 Weitere Voraussetzungen für Beiträge an Technologiekompetenzzentren
Für die Gewährung von Beiträgen an Technologiekompetenzzentren, die im Rahmen ihrer Aufgaben nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a FIFG eigene Start-ups gründen oder sich an deren Gründung beteiligen, gelten die folgenden weiteren Voraussetzungen:
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