Verordnung
zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung
und der Innovation
(Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)

vom 29. November 2013 (Stand am 15. April 2021)


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Art. 59 Jährlicher Förderplan der Forschungsförderungsinstitutionen

(Art. 48 FIFG)

1 Bei der Er­stel­lung ih­res jähr­li­chen För­der­plans über­prüft je­de For­schungs­för­de­rungs­in­sti­tu­ti­on ihr Mehr­jah­res­pro­gramm auf des­sen Gül­tig­keit. Ab­wei­chun­gen von den auf die Mehr­jah­res­pro­gram­me ab­ge­stütz­ten Leis­tungs­ver­ein­ba­run­gen sind zu be­grün­den.

2 Der För­der­plan zeigt, wie die Mit­tel im kom­men­den Jahr ver­wen­det wer­den sol­len. Die Dar­stel­lung er­folgt in Fran­ken und An­tei­len am Ge­samt­auf­wand; zum Ver­gleich wer­den die ent­spre­chen­den Zah­len der bei­den Vor­jah­re an­ge­führt. Die ge­plan­te För­de­rung ist zu be­grün­den.

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