Verordnung
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Art. 59 Jährlicher Förderplan der Forschungsförderungsinstitutionen
(Art. 48 FIFG) 1 Bei der Erstellung ihres jährlichen Förderplans überprüft jede Forschungsförderungsinstitution ihr Mehrjahresprogramm auf dessen Gültigkeit. Abweichungen von den auf die Mehrjahresprogramme abgestützten Leistungsvereinbarungen sind zu begründen. 2 Der Förderplan zeigt, wie die Mittel im kommenden Jahr verwendet werden sollen. Die Darstellung erfolgt in Franken und Anteilen am Gesamtaufwand; zum Vergleich werden die entsprechenden Zahlen der beiden Vorjahre angeführt. Die geplante Förderung ist zu begründen. |