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Verordnung
zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung
und der Innovation
(Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)

vom 29. November 2013 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 37 Bemessung, Ausrichtung und Auszahlung 33

1 Die In­no­suis­se be­misst die Over­head­bei­trä­ge auf­grund der von ihr im Ka­len­der­jahr be­wil­lig­ten Pro­jekt­bei­trä­ge im Rah­men:

a.
der be­wil­lig­ten Kre­di­te; und
b.
des Bei­trags­höchst­sat­zes, den das Par­la­ment im mass­ge­bli­chen Fi­nan­zie­rungs­be­schluss fest­ge­legt hat.

2 Sie legt die Bei­trags­hö­he im Rah­men der Pro­jekt­ge­neh­mi­gung fest.

3 Die Aus­zah­lung der Over­head­bei­trä­ge er­folgt im Rah­men der Aus­zah­lung der Bei­trä­ge für die di­rek­ten For­schungs­kos­ten.

33 In Kraft seit 1. Jan. 2017.