Verordnung
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Art. 39
1 Die Bundesverwaltung weist Overheadbeiträge für Massnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c und d FIFG in ihren Entscheiden gesondert aus.35 2 Für die Berechnung der Overheadbeiträge gilt höchstens der vom Parlament festgelegte Beitragshöchstsatz für die Overheadbeiträge des SNF. 3 Die Auszahlung der Overheadbeiträge erfolgt im Rahmen der Auszahlung der Beiträge für die direkten Forschungskosten. 35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699). |
