Verordnung
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Art. 40 Massnahmen zur Förderung der Verwertung von Forschungsresultaten
1 Die Förderorgane entscheiden im Einzelfall, ob sie die Gewährung von Bundesmitteln an Bedingungen über die Verwendung von Forschungsresultaten im Sinne von Artikel 27 Absätze 1 und 2 FIFG knüpfen wollen. 2 Entscheiden die Förderorgane im Sinne von Absatz 1, so gelten die folgenden Regeln:
3 Kommt eine arbeitgebende Hochschulforschungsstätte oder nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs ihren an die Gewährung von Bundesmitteln geknüpften Verpflichtungen zur Verwertung der Forschungsresultate nicht nach, so können die Förderorgane die zugesagten Beiträge kürzen oder die ausbezahlten Beiträge zurückfordern. |
