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Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)
vom 29. November 2013 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 41Regelung des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte in Innovationsprojekten
1 Die Innosuisse entscheidet bei jedem Gesuch, ob sie die Gewährung von Beiträgen an die Bedingung knüpfen will, dass die Forschungs- und die Umsetzungspartner eine Vereinbarung über das geistige Eigentum und die Nutzungsrechte vorlegen.
2 Eine Vereinbarung nach Absatz 1 muss Folgendes enthalten:
a.
eine Regelung über die Eigentumsrechte an den Ergebnissen des unterstützten Innovationsprojekts;
b.
eine Regelung über die Nutzung und Verwertung des aus dem unterstützten Innovationsprojekt resultierenden geistigen Eigentums;
c.
eine Regelung über die Nutzung und Verwertung eines allfälligen in das unterstützte Innovationsprojekt eingebrachten geistigen Eigentums;
d.
allfällige Entschädigungsansprüche;
e.
Geheimhaltungspflichten und Publikationsrechte.
3 Die Umsetzungspartner haben im Bereich ihrer Güter und Dienstleistungen mindestens das Recht auf die unentgeltliche, nicht-exklusive Nutzung und Verwertung der Ergebnisse des unterstützten Innovationsprojekts. Dieses Recht muss in der Vereinbarung festgelegt werden.
4 Das Nutzungs- und Verwertungsrecht der Umsetzungspartner nach Absatz 3 kann dann exklusiv sein, wenn es sich aufgrund der Situation der Umsetzungspartner auf dem Markt aufdrängt. Die Vereinbarung berücksichtigt die Interessen der Forschungspartner.
5 Bei der Festlegung einer Entschädigung für eine exklusive Nutzung und Verwertung von Projektergebnissen des unterstützten Innovationsprojekts durch einen Umsetzungspartner ist insbesondere zu beachten:
a.
der Anteil der Umsetzungspartner an der Finanzierung des unterstützten Innovationsprojekts; und
b.
dassdie Entschädigungspflicht die erfolgreiche Verwertung der Projektergebnisse nicht gefährden darf; eine allfällige Gefährdung ist von den Umsetzungspartnern darzulegen.