Verordnung
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Art. 15 NFS-Vertrag
1 Der SNF, die Heiminstitutionen und die NFS-Leitung schliessen für jede Finanzierungsperiode einen Vertrag ab.16 2 Der SNF unterbreitet den Vertrag vor dessen Unterzeichnung dem SBFI zur Genehmigung. Dieses prüft die vorgesehenen Regelungen hinsichtlich der Einhaltung des gesetzten Finanzrahmens, der Auflagen und der damit verbundenen Rechte und Pflichten der Beteiligten. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699). |