Verordnung
|
Art. 31 Bundesbeitrag zur Deckung des Betriebsaufwands der für die Errichtung des Innovationsparks verantwortlichen Institution 28
1 Das SBFI kann der für die Errichtung des Innovationsparks verantwortlichen Institution auf Gesuch hin einen Beitrag an den Betrieb ihrer Geschäftsstelle gewähren. 2 Der Beitrag dient der Deckung der anrechenbaren Kosten der Geschäftsstelle, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 4 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 21. Dezember 201629 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Stiftung «Switzerland Innovation» über den Innovationspark notwendig sind. 3 Als anrechenbare Kosten gelten:
4 Mit dem Beitrag an die Betriebskosten wird auch die Bearbeitung der Gesuche für Bürgschaften und die Überwachung der laufenden Bürgschaften abgegolten. 5 Das SBFI verfügt jährlich den Höchstbetrag für den Beitrag des Bundes. 6 Es vergütet nur die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen. Allfällige nicht beanspruchte Mittel aus dem Bundesbeitrag eines Jahres werden nach Vorliegen der Jahresrechnung der verantwortlichen Institution mit dem Bundesbeitrag des Folgejahres verrechnet. 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. März 2021, in Kraft seit 15. April 2021 (AS 2021 187). |