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Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)
vom 29. November 2013 (Stand am 1. September 2023)
Art. 42Verträge und Absichtserklärungen
1 Das WBF ist befugt, im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199740 abzuschliessen. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Bestimmungen.
2 Das WBF ist im Rahmen seiner Kompetenz nach Absatz 1 befugt, Absichtserklärungen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation abzuschliessen.41
3 Es kann die Kompetenzen nach den Absätzen 1 und 2 dem SBFI übertragen.