Verordnung
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Art. 8 Berichterstattung, Wissenstransfer und Wirkungsprüfung
1 Der SNF informiert die Öffentlichkeit und die Zielgruppen aus Forschung, Wirtschaft und Gesellschaft regelmässig über den Stand und den Fortgang der Arbeiten in den NFP. 2 Er ist für den Wissenstransfer der Ergebnisse an die Zielgruppen zuständig. 3 Nach Abschluss eines NFP veröffentlicht er eine Zusammenfassung der Hauptergebnisse des Programms. 4 Er erstellt einen Schlussbericht zuhanden des Bundesrates, in dem er darlegt, inwieweit die Ziele des NFP erreicht wurden. 5 Das SBFI entscheidet nach Rücksprache mit dem SNF, ob ein abgeschlossenes NFP oder das Instrument NFP an sich einer Wirkungsprüfung unterzogen wird. Es beschliesst nach Rücksprache mit dem SNF die Modalitäten der Prüfung und erteilt die entsprechenden Aufträge. |