Art. 10 Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen
Der Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die Personen gewährt werden, die ständig oder vorübergehend in offizieller Eigenschaft für einen institutionellen Begünstigten nach Artikel 6 Absatz 1 tätig sind, bestimmt sich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den internationalen Gepflogenheiten nach der Personalkategorie, der diese Personen angehören. Diese Personen werden den verschiedenen vom Völkerrecht vorgesehenen Kategorien zugeordnet. |