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Art. 22 Erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen, die zur Begleitung der hauptberechtigten Person berechtigt sind
1 Die folgenden Personen haben während der Dauer der Funktionen der hauptberechtigten Person erleichterten Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt, sofern sie gemäss Artikel 20 Absatz 1 berechtigt sind, die hauptberechtigte Person zu begleiten, und sofern sie in der Schweiz wohnen und mit der hauptberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt leben:
2 Zur Erleichterung der Arbeitssuche stellt das EDA den Personen nach Absatz 1 auf Anfrage ein Dokument zur Vorlage vor potenziellen Arbeitgebern aus, das nachweist, dass die betreffende Person nicht der zahlenmässigen Begrenzung der ausländischen Arbeitskräfte, dem Grundsatz der vorrangigen Anwerbegebiete und den arbeitsmarktlichen Vorschriften (Inländervorrang und vorgängige Kontrolle der Löhne und der Arbeitsbedingungen) untersteht. 3 Personen nach Absatz 1, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, erhalten von der zuständigen kantonalen Behörde gegen Vorlage eines Arbeitsvertrags, eines Stellenvorschlags oder einer Erklärung, wonach sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, sowie einer Beschreibung dieser Tätigkeit eine spezielle Aufenthaltsbewilligung, den so genannten «Ci-Ausweis»; dieser wird ihnen im Austausch gegen ihre Legitimationskarte ausgestellt. Eine selbständige Erwerbstätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Ci-Ausweises von den zuständigen Behörden die Bewilligung erhalten hat, den fraglichen Beruf oder die fragliche Tätigkeit auszuüben. 4 Personen nach Absatz 1, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, unterstehen dafür dem Schweizer Recht. Sie geniessen insbesondere keinerlei Vorrechte oder Immunitäten im Rahmen dieser Tätigkeit.24 5 Sie unterliegen, sofern nicht ein Sozialversicherungsabkommen etwas anderes bestimmt, der Schweizer Gesetzgebung:
6 Das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit ist in der Schweiz zu versteuern, sofern nicht ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen etwas anderes vorsieht.26 7 Im Übrigen regelt das EDA die Modalitäten der Umsetzung im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Migration.27 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5063). 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5063). 26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5063). 27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5063). |
