Art. 25 Verfahren
1 Der Erwerber oder sein Vertreter richtet sein Gesuch um Erwerb eines Grundstücks an das EDA, mit Kopie an die zuständige Behörde des betroffenen Kantons. 2 Das Gesuch muss die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten:
3 Die Nettowohnfläche in einem für Wohnzwecke bestimmten Gebäude darf in der Regel nicht mehr als 200 m2 betragen. 4 Das EDA kann Bedingungen für den Erwerb eines Grundstücks festlegen. Namentlich kann es Gegenseitigkeit fordern, wenn der Erwerber ein fremder Staat ist, der das Grundstück für den dienstlichen Bedarf seiner diplomatischen Mission, seiner konsularischen Posten oder seiner ständigen Missionen bei den zwischenstaatlichen Organisationen in der Schweiz erwirbt. 29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3137). |