Art. 8 Andere internationale Organe
1 Den anderen internationalen Organen können alle Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 3 GSG gewährt werden. 2 Bei der Festlegung des Geltungsbereichs der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen im Einzelfall berücksichtigt der Bundesrat namentlich die Struktur des Organs und seine Verbindungen zu den zwischenstaatlichen Organisationen, den internationalen Institutionen oder den Staaten, mit denen es zusammenarbeitet, sowie seine Rolle in den internationalen Beziehungen und seine internationale Bekanntheit. 3 Eine zwischenstaatliche Organisation oder eine internationale Institution darf nur im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ein anderes internationales Organ beherbergen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen in den mit dem Bundesrat abgeschlossenen Sitzabkommen oder in anderen völkerrechtlichen Verträgen, von welchen die Schweiz Vertragspartei ist. |