Verordnung
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Art. 33 Baubeginn
1 Der Gesuchsteller darf erst mit dem Bau beginnen, wenn ihm der Bauinvestitionsbeitrag endgültig zugesichert worden ist oder wenn ihm das SBFI dafür eine Bewilligung erteilt hat. 2 Das SBFI kann den Baubeginn vor Erlass der Beitragszusicherung bewilligen, wenn es für den Gesuchsteller mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, das Ergebnis der Prüfung der Gesuchsunterlagen abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf Beiträge. 3 Beginnt der Gesuchsteller mit dem Bau, ohne dass dafür eine Beitragszusicherung oder eine Bewilligung vorliegt, so werden ihm keine Beiträge gewährt. 4 Als Baubeginn gilt bei Neubauten der Materialeinbau und bei Umbauten der Rückbau oder die Anpassung von bestehenden Bauteilen. |