Verordnung
zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz
(V-HFKG)

vom 23. November 2016 (Stand am 1. April 2020)


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Art. 37 Schlusszahlungen bei Flächenkostenpauschalen

1 Der Ge­such­stel­ler be­an­tragt beim SBFI die Schluss­zah­lung durch Mel­dung der In­be­trieb­nah­me des Neu­baus oder des Um­baus. Mit die­sem An­trag sind die zur Kon­trol­le be­nö­tig­ten Un­ter­la­gen ein­zu­rei­chen. Als In­be­trieb­nah­me gilt der Zeit­punkt, ab dem der Neu­bau oder der Um­bau voll­stän­dig für die im Bei­trags­ge­such ge­nann­ten Zwe­cke ge­nutzt wird.

2 Das SBFI prüft, ob der Neu­bau oder der Um­bau dem Pro­jekt und all­fäl­li­gen ge­neh­mig­ten Pro­jek­tän­de­run­gen ent­spricht und für die im Bei­trags­ge­such ge­nann­ten Zwe­cke ge­nutzt wird. Sind die­se Vor­aus­set­zun­gen er­füllt, so wird der zu­ge­si­cher­te Bei­trag der Teue­rung an­ge­passt.

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