Verordnung
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Art. 37 Schlusszahlungen bei Flächenkostenpauschalen
1 Der Gesuchsteller beantragt beim SBFI die Schlusszahlung durch Meldung der Inbetriebnahme des Neubaus oder des Umbaus. Mit diesem Antrag sind die zur Kontrolle benötigten Unterlagen einzureichen. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt, ab dem der Neubau oder der Umbau vollständig für die im Beitragsgesuch genannten Zwecke genutzt wird. 2 Das SBFI prüft, ob der Neubau oder der Umbau dem Projekt und allfälligen genehmigten Projektänderungen entspricht und für die im Beitragsgesuch genannten Zwecke genutzt wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird der zugesicherte Beitrag der Teuerung angepasst. |