Verordnung
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Art. 14 Leistungsvereinbarung
1 Hat der Bundesrat festgelegt, dass einer Institution feste Beiträge ausgerichtet werden, so schliesst das SBFI mit der Institution eine Leistungsvereinbarung ab. 2 In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere die Bundesbeiträge, die Beitragsdauer, die Auszahlungsmodalitäten, die Ziele und die leistungsbezogenen Indikatoren festgelegt sowie die Rechenschaftslegung über die Verwendung der Bundesmittel und die Folgen bei mangelhafter Zielerreichung geregelt. |