Verordnung
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Art. 49 Eigenleistung
(Art. 59 Abs. 3 HFKG) 1 Der Bund richtet projektgebundene Beiträge in der Regel nur aus, wenn die Kantone, Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die an den Projekten teilnehmen, gesamthaft pro Projekt eine Eigenleistung erbringen, die mindestens dem Bundesbeitrag entspricht. Das SBFI entscheidet über die zu erbringende Eigenleistung des Gesamtprojekts. Die Teilnehmer vereinbaren untereinander die Höhe ihrer einzelnen Beiträge und teilen dies dem SBFI mit. 2 Übernimmt ein Projektteilnehmer in hohem Masse Koordinations- oder Entwicklungsaufgaben oder administrative Aufgaben, die anderen Projektteilnehmern zugutekommen, so kann das SBFI nach Massgabe der erbrachten Leistung die von diesem Projektteilnehmer zu erbringende Eigenleistung reduzieren oder erlassen. In diesem Fall vermindert sich die Eigenleistung des Gesamtprojekts nach Absatz 1 um den entsprechenden Betrag. 3 Eigenleistungen können als Geld- oder Sachleistungen erbracht werden. Mindestens die Hälfte der Eigenleistung im Gesamtprojekt ist als Geldleistung zu erbringen. 4 Als Geldleistung gilt die Finanzierung von Projektkosten gemäss Artikel 50. 5 Als Sachleistungen können Aufwendungen für bestehende Personalressourcen, Apparate und Anlagen und Betriebsmittel in dem Ausmass angerechnet werden, in dem sie dem Projekt eindeutig zugeordnet und belegt werden können. |