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Art. 68 Aufsicht über nach bisherigem Recht genehmigte private Fachhochschulen
(Art. 77 HFKG) 1 Bis zur institutionellen Akkreditierung nach HFKG bleiben private Fachhochschulen, die unter dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199520 eine Genehmigung zur Führung einer Fachhochschule erhalten haben, unter der Aufsicht des Bundesrates. 2 Das SBFI prüft die vom Bundesrat verlangten jährlichen Berichte der privaten Fachhochschulen und veranlasst die nötigen Massnahmen zur Sicherstellung eines geregelten Studienbetriebs. 3 Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Genehmigung kann der Bundesrat die Genehmigung befristen, mit Auflagen versehen oder entziehen. |