Verordnung
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Art. 3 Anspruchsvoraussetzungen
1 Die Dienstleistungen des LTDB müssen dienstliche Zwecke im Interesse der Eidgenossenschaft erfüllen. 2 Eine Dienstleistung des LTDB kann nur beansprucht werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
3 Die Berechtigten nach Artikel 2 Absatz 1 und die Bewilligungsstellen nach Artikel 2 Absatz 2 sind dafür verantwortlich, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ausgenommen sind die Berechtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e; bei Dienstleistungen für sie trägt der Bundesrat diese Verantwortung. |
