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Verordnung über den Lufttransportdienst des Bundes (V-LTDB)
vom 24. Juni 2009 (Stand am 1. August 2023)
Art. 4Rahmenvereinbarung und Bestellung
1 Die Luftwaffe schliesst mit den Verwaltungseinheiten nach Artikel 2, die regelmässig Dienstleistungen des LTDB in Anspruch nehmen, Rahmenvereinbarungen über die Grundsätze des Leistungsbezuges ab.
2 Die Rahmenvereinbarungen werden regelmässig den aktuellen Gegebenheiten angepasst.
3 Die einzelnen Dienstleistungen werden gestützt auf ein entsprechendes Transportangebot mittels Bestellung bezogen.