Verordnung
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Art. 5 Organisation, Planung und Durchführung
1 Der LTDB ist eine Formation der Luftwaffe. 2 Die Luftwaffe (Einsatzzentrale Lufttransport) erstellt bei Eingang eines Transportbegehrens ein Transportangebot und unterbreitet es der antragstellenden Person oder Verwaltungseinheit. 3 Sie ist für die Planung und Durchführung der Flüge des LTDB verantwortlich. 4 Kann der LTDB einen Flug nicht mit eigenen Mitteln durchführen, so kann die Luftwaffe, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Bundesreisezentrale, private Lufttransportmittel mieten oder Dritte mit der Leistungserbringung beauftragen. |
