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Art. 16
1 Der NDA bietet nicht mehr benötigte oder zur Vernichtung bestimmte Daten dem Bundesarchiv zur Archivierung an. 2 ...14 3 Er vernichtet die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten. Vorbehalten bleiben weitere gesetzliche Bestimmungen über die Datenvernichtung. 14 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 16. Aug. 2017 über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4231). |