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Art. 6 Zusammenarbeit mit ausländischen Dienststellen 6
1 Der NDA kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben mit ausländischen Behörden und Kommandostellen auf bi- und multilateraler Ebene zusammenarbeiten. 2 Regelmässige Kontakte des NDA zu ausländischen Behörden und Kommandostellen bedürfen einer jährlichen Genehmigung durch den Bundesrat. 3 Zur Koordination der Kontakte zu ausländischen Behörden und Kommandostellen legt der NDA mit dem NDB eine gemeinsame Partnerdienstpolitik fest und erstellt eine Kontaktplanung. 4 Er ist zuständig für Kontakte zu ausländischen Behörden und Kommandostellen, die militärische nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen. 5 Im Rahmen von Friedensförderungs- und Assistenzdiensteinsätzen im Ausland arbeiten die nachrichtendienstlichen Organe der Truppe vor Ort nach den fachdienstlichen Weisungen des NDA. 6 NDA und NDB können sich gegenseitig Kommunikationsverbindungen zu ausländischen Behörden und Kommandostellen zur Verfügung stellen. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 20184619). |