Verordnung
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Art. 10 Weitergabe von Personendaten
1 Der NDA darf Personendaten, die er nach Artikel 99 Absatz 2 MG beschafft hat, an zivile Stellen des Bundes und der Kantone und gegebenenfalls an multinationale Behörden und Kommandostellen weitergeben, sofern:
2 Mit den Personendaten dürfen keine selbstständigen Datenbanken erstellt werden.10 3 Personendaten sind nach Ende des Assistenzdiensteinsatzes zu vernichten. 10 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 59 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). |