Verordnung
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Art. 10d Datenbekanntgabe
1 Die im Ik MND enthaltenen Produkte des Militärischen Nachrichtendienstes (MND) werden der Armeeführung, den Kommandostellen der Armee sowie interessierten Stellen des Bundes und der Kantone zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt gegeben. 2 Alle übrigen Daten des Ik MND werden nur den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des MND und des Dienstes für präventiven Schutz der Armee zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben durch Abrufverfahren zugänglich gemacht. |