Verordnung
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Art. 19 Schallpegelgrenzwerte für Veranstaltungen
1 Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall:
2 Veranstaltungen für Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren dürfen den mittleren Schallpegel von 93 dB(A) nicht überschreiten. |