Verordnung
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Art. 15 Meldeportal für Veranstaltungen mit Laserstrahlung
1 Das BAG betreibt ein elektronisches Meldeportal für Veranstaltungen mit Laserstrahlung. 2 Über dieses Portal werden die Daten nach Anhang 3 Ziffer 2 erhoben. 3 Das BAG verwendet die Daten ausschliesslich für die Aufgaben nach dieser Verordnung. 4 Das BAG bietet Personendaten spätestens nach 10 Jahren nach dem Ende der Veranstaltung oder der Veranstaltungsreihe dem Bundesarchiv an und vernichtet die vom Bundesarchiv als nicht archivierungswürdig bezeichneten Daten. 5 Es stellt sicher, dass das Meldeportal hinsichtlich Datenschutz und Datensicherheit dem Stand der Technik entspricht. |