Verordnung
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Art. 21 Ermittlung der Schallpegel und Kontrollmessungen
1 Die Messungen und Berechnungen zur Ermittlung der Schallpegel richten sich nach Anhang 4 Ziffer 5. 2 Das kantonale Vollzugsorgan kann eine Schallmessung beenden, sobald es rechnerisch nachweisen kann, dass der Grenzwert für den gemeldeten mittleren Schallpegel überschritten wird. |